Kurz gefasst
- Österreich hat kein zentrales Register mit Kontaktdaten. Identität steht im Firmenbuch, im Gewerberegister (GISA) oder im Vereinsregister, Telefon und E-Mail stehen dort nicht.
- Alle drei Register sind für Einzelabfragen gedacht. Massenabfragen sind ausgeschlossen oder an eine Lizenz gebunden.
- Kontaktdaten veröffentlichen Unternehmen selbst: im Impressum nach § 5 ECG, auf Briefen und Websites nach § 14 UGB oder § 63 GewO.
Firmenbuch: Identität der eingetragenen Unternehmen
Das Firmenbuch wird von den Landesgerichten, in Wien vom Handelsgericht, geführt. Eingetragen werden unter anderem die Firmenbuchnummer, die Firma, die Rechtsform, der Sitz und die Geschäftsanschrift, der Geschäftszweig sowie Name und Geburtsdatum der Einzelunternehmer und der vertretungsbefugten Personen (§ 3 FBG). Zur Einsicht ist jedermann befugt (§ 9 UGB).
Die Firmenbuchnummer besteht aus einer fortlaufenden Zahl und einem Prüfbuchstaben, zum Beispiel FN 123456a. Sie ist der beste Schlüssel, um ein Unternehmen eindeutig zu erkennen, und steht in der Regel im Impressum: Eingetragene Unternehmer müssen auf Geschäftsbriefen und Websites unter anderem Firma, Rechtsform, Sitz, Firmenbuchnummer und Firmenbuchgericht angeben (§ 14 UGB).
Einzelabfrage ja, Massenabzug nein
- Einzelabfrage: Jede Person darf das Firmenbuch einzeln abfragen (§ 34 FBG Abs. 1), zum Beispiel über JustizOnline. Für die Einzelabfrage ist auch eine kostenlose Kurzinformation anzubieten, unter anderem mit Firma, Rechtsform, Sitz und Geschäftsanschrift, Firmenbuchnummer und, falls vorhanden, der Adresse der Website (§ 34 Abs. 1b FBG).
- Gesamt- und Veränderungsabfragen sind nur mit einer Lizenz des Bundesministeriums für Justiz vorgesehen (§ 34 Abs. 2 FBG), personenbezogene Daten nur für Zwecke, die mit dem Firmenbuch zusammenhängen.
- Datenbankschutz: Der Oberste Gerichtshof hat die Firmenbuch-Datenbank als geschützte Datenbank nach § 76c UrhG eingestuft (OGH 9.4.2002, 4 Ob 17/02g). Wer wesentliche Teile systematisch entnimmt, verletzt dieses Recht.
Wer nicht im Firmenbuch steht
Einzelunternehmer müssen sich erst eintragen lassen, wenn sie nach § 189 UGB der Rechnungslegungspflicht unterliegen; andere Einzelunternehmer dürfen sich freiwillig eintragen lassen (§ 8 UGB Abs. 1). Eingetragene Einzelunternehmer erkennen Sie am Zusatz „e.U.“. Viele Handwerks- und Kleinbetriebe sowie die meisten freien Berufe stehen deshalb nicht im Firmenbuch.
GISA: das Gewerbeinformationssystem Austria
Im GISA stehen die Gewerbeberechtigungen. Öffentlich sind bei natürlichen Personen unter anderem Name, akademische Grade, Geburtsdatum, Wortlaut des Gewerbes, Standorte, Beginn und Ende der Berechtigung und die GISA-Zahl, bei juristischen Personen auch Geschäftsanschrift, Rechtsform und Firmenbuch- oder ZVR-Zahl (§ 365a GewO Abs. 1, § 365b Abs. 1 GewO).
- Die Daten sind über die GISA-Abfrage kostenlos im Internet abrufbar (§ 365e GewO Abs. 4).
- Ein Auskunftsbegehren muss stets auf eine einzelne Person oder einen einzelnen Betrieb gerichtet sein (§ 365e Abs. 3 GewO).
- Die GISA-Zahl kennzeichnet eine Gewerbeberechtigung, nicht ein Unternehmen. Ein Betrieb mit mehreren Gewerben hat mehrere GISA-Zahlen.
- Telefonnummern und E-Mail-Adressen enthält das GISA nicht.
Vereinsregister
Vereine stehen im Zentralen Vereinsregister (ZVR). Öffentlich sind unter anderem Name, ZVR-Zahl, Sitz und Zustellanschrift, die Vertretungsregel und Name und Funktion der organschaftlichen Vertreter. Eine gebührenfreie Online-Einzelabfrage ist vorgesehen (§ 19 VerG Abs. 3), Sammelabfragen sind unzulässig (§ 17 VerG Abs. 9).
Listen der Kammern freier Berufe
Wer einen freien Beruf ausübt, steht oft in keinem der drei Register, aber in der Liste seiner Kammer:
- Rechtsanwälte: Die Eintragungen in die Liste der Rechtsanwälte veröffentlicht der Österreichische Rechtsanwaltskammertag auf seiner Website (§ 5 Abs. 5 RAO).
- Ärztinnen und Ärzte: Die Ärzteliste der Österreichischen Ärztekammer ist zu einem Teil der Daten öffentlich und im Internet zugänglich (§ 27 ÄrzteG 1998).
- Steuerberater und Wirtschaftsprüfer: Die Kammer führt Mitgliederlisten zur öffentlichen Einsicht (§ 173 WTBG 2017).
- Ziviltechnikerinnen und Ziviltechniker sowie die Gesundheitsberufe nach dem Gesundheitsberuferegister haben ebenfalls öffentliche Verzeichnisse.
Auch diese Listen dienen der Auskunft im Einzelfall. Wie weit sie für andere Zwecke genutzt werden dürfen, hängt von der jeweiligen Rechtsgrundlage und den Nutzungsbedingungen ab.
Wo Kontaktdaten tatsächlich stehen
Telefonnummern und E-Mail-Adressen veröffentlichen die Unternehmen selbst. Die Rechtsgrundlagen dafür sind in Österreich dicht:
- § 5 ECG: Wer einen Dienst der Informationsgesellschaft anbietet, also auch eine Firmenwebsite betreibt, muss unter anderem Name oder Firma, geografische Anschrift, Kontaktangaben einschließlich E-Mail-Adresse und, soweit vorhanden, Firmenbuchnummer, Firmenbuchgericht und UID-Nummer angeben.
- § 14 UGB und § 63 GewO: Eingetragene Unternehmer nennen auf Geschäftsbriefen und Websites ihre Firmenbuchdaten, nicht eingetragene Gewerbetreibende ihren Namen und den Standort der Gewerbeberechtigung.
- § 25 MedienG: Die Offenlegung nennt den Medieninhaber einer Website mit Name oder Firma und Sitz.
Diese Angaben sind gesetzliche Informationspflichten. Sie machen ein Unternehmen auffindbar und überprüfbar, sie sind aber keine Einwilligung in Werbung. Warum das in Österreich besonders zählt, erklärt der Beitrag B2B-Werbung und § 174 TKG 2021.
Was das für eine Firmendatenbank bedeutet
Eine seriöse Firmendatenbank für Österreich kann nicht aus einem Register „exportiert“ werden. Sie entsteht aus vielen Quellen: offenen Kartendaten, öffentlichen Branchenverzeichnissen, Kammerlisten und den Impressum-Angaben der Unternehmen. Registerdaten dienen der Prüfung im Einzelfall, etwa ob eine Firmenbuchnummer zum Namen passt.
So arbeiten wir bei kontaktdatenbank.at: Wir übernehmen das Firmenbuch nicht in großer Menge und verkaufen keine Firmenbuchauszüge. Firmenbuchnummer und UID-Nummer stehen im Export nur, wenn das Unternehmen sie selbst veröffentlicht. Die Quellen im Einzelnen nennt die Seite Datenquellen und Methodik.
Häufige Fragen
Stehen Telefonnummer und E-Mail-Adresse im Firmenbuch?
Nein. Das Firmenbuch enthält unter anderem Firmenbuchnummer, Firma, Rechtsform, Sitz und Geschäftsanschrift, Geschäftszweig und die vertretungsbefugten Personen (§ 3 FBG). Telefon und E-Mail gehören nicht dazu; die kostenlose Kurzinformation nennt, falls vorhanden, die Adresse der Website (§ 34 Abs. 1b FBG).
Darf man das Firmenbuch vollständig herunterladen?
Nein. Jedermann darf Einzelabfragen durchführen (§ 34 Abs. 1 FBG). Gesamt- und Veränderungsabfragen sind nur mit einer Lizenz des Justizministeriums vorgesehen (§ 34 Abs. 2 FBG). Zudem ist die Firmenbuch-Datenbank als Datenbank geschützt (§ 76c UrhG, OGH 4 Ob 17/02g).
Ist jedes Unternehmen im Firmenbuch eingetragen?
Nein. Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften sind eingetragen, Einzelunternehmer aber erst, wenn sie nach § 189 UGB rechnungslegungspflichtig sind; darunter ist die Eintragung freiwillig (§ 8 Abs. 1 UGB). Viele kleine Betriebe findet man deshalb nur im Gewerberegister (GISA) oder in den Listen ihrer Kammer.
Ist die GISA-Zahl eine Firmennummer?
Nein. Die GISA-Zahl kennzeichnet eine Gewerbeberechtigung. Ein Unternehmen kann mehrere Gewerbe und damit mehrere GISA-Zahlen haben. Als eindeutigen Schlüssel für ein Unternehmen eignen sich eher die Firmenbuchnummer oder die UID-Nummer, soweit vorhanden.
Stand: 25.10.2026. Gesetzestexte und die Entscheidung des OGH nach dem Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), abgerufen am selben Tag. Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.